


Für den eingespeisten Strom Ihrer Photovoltaikanlage erhalten Sie mehr Geld, als Sie selbst für bezogenen Strom zahlen müssen. Dieses wird durch das Erneuerbare Energie Gesetz EEG geregelt. Je nach dem Jahr, in welchem Sie Ihre Anlage installieren, bekommen Sie eine entsprechende Vergütung, welche für 20 Jahre plus Rest des Inbetriebnahmejahres festgelegt ist.
Photovoltaikanlagen die ab dem 1.Januar 2012 in Betrieb gehen, werden um 15% weniger vergütet als bisher. Dies gehört zu dem neuen Vergütungsgesetz der Bundesnetzagentur, das in 2011 veröffentlicht wurde.
Die Vergütungs- und Degressionssätze für das Folgejahr ermittelt die Bundesnetzagentur nach den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Nach dem EEG sinken die Vergütungssätze für neue PV-Anlagen kontinuierlich. Für die Vergütung von Strom aus PV-Anlagen gilt das sog. System des atmenden Deckels. Dabei ändert sich der Degressionssatz auf der Grundlage einer jährlichen Basisdegression von neun Prozent in Abhängigkeit vom tatsächlichen Zubau. Dafür enthält das EEG mehrere Schwellenwerte für eine höhere bzw. geringere Degression. Im Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 wurde der Bundesnetzagentur insgesamt ein Zubau von PV-Anlagen oberhalb des gesetzlichen Schwellenwerts von 4.500 MW gemeldet. Deshalb reduzieren sich die Vergütungssätze ab dem 1. Januar 2012 um weitere sechs Prozentpunkte, also um insgesamt 15 Prozent. Zu einer Absenkung von 18 Prozent wäre es gekommen, wenn der Wert die Schwelle von 5.500 MW überschritten hätte. Eine maximale Absenkung von 24 Prozent wäre eingetreten, wenn der Wert über 7.500 MW gelegen hätte.
Strom aus Photovoltaik-Anlagen, die ab dem 01.01.2012 an das Netz gehen, wird wie folgt vergütet:
Vergütung für Einspeisung in das öffentliche Netz
Für Photovoltaikanlagen auf/an Gebäuden oder Lärmschutzwänden
|
Zeitraum |
bis 30 kW |
ab 30 kW |
ab 100 kW |
ab 1 MW |
|
01.01. bis 31.12.2011 (zum Vergleich) |
28,74 |
27,36 |
25,87 |
21,57 |
|
ab 01.01.2012 |
24,43 |
23,23 |
21,98 |
18,33 |
Vergütungssätze für Freiflächenanlagen (leistungsabhängig) §32*
|
Zeitraum |
vorbelastete |
Ackerflächen |
Sonstige Freiflächen |
|
01.01. bis 31.12.2011 (zum Vergleich) |
22,07 |
- |
21,11 |
|
ab 01.01.2012 |
17,94 |
- |
18,76 |
* Diese Vergütungssätze gelten auch für Anlagen auf baulichen Anlagen, die nicht als Gebäude eingestufgt werden können.
Voraussetzung für den Anspruch auf Vergütung bei Freilandflächenanlagen ist die Einhaltung der Flächenkategorien,
die im EEG §32 festgelegt sind. Freiflächenanlagen auf Ackerflächen erhalten keine Vergütung mehr.
Wenn den erzeugten Solarstrom im Haus selbst verbraucht, soll ihm jeweils anteilig zur Leistung der Anlage und zum Eigenverbrauch eine festgelegte Vergütung gewährt werden.
Für Photovoltaikanlagen auf/an Gebäuden oder Lärmschutzwänden
Bis 30% Eigenverbrauch
|
Zeitraum |
bis 30 kW |
ab 30 kW |
ab 100 |
|
01.01. bis 31.12.2011 (zum Vergleich) |
12,36 |
10,95 |
9,49 |
|
ab 01.01.2012 |
8,05 |
6,85 |
5,60 |
Mehr als 30% Eigenverbrauch
|
Zeitraum |
bis 30 kW |
ab 30 kW |
ab 100 - 500 kW |
|
01.01. bis 31.12.2011 (zum Vergleich) |
16,74 |
15,33 |
13,87 |
|
ab 01.01.2012 |
12,43 |
11,23 |
9,98 |
Quelle: www.bundesnetzagentur.de
Herbert Betz GmbH & Co. KG
Tel.: 0 60 44 - 96 09 0
info.schotten@betz-technik.de
Herbert Betz GmbH
Tel.: 0 34 48 / 44 02 0
info.leipzig@betz-technik.de